Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der ASSTEC GmbH & Co KG


I. Geltung

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäfts-
bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedin-
gungen als angenommen.

2. Unsere Angebote haben maximal dreißig Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und
Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der
Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten,
Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit,
es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form –
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurück-
zugeben.

 

III. Preise, Zahlungen

1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung
und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten
oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die
vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.

3. Mangels besonderer Vereinbarung werden ab Auftragswert 50.000 Euro netto - ohne
Abzug - folgende Abschlagszahlungen fällig:
– ein Drittel bei Vertragsschluss;
– ein Drittel vor Auslieferung oder Montage;
– ein Drittel nach Lieferung oder Abnahme.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei
denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 


IV. Lieferung und Montage

1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit)
müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt
sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung
erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.

2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit
das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei be-
rechtigter Abnahmeverweigerung.

3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder
Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. 
Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde
als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des
Kunden sind ausgeschlossen.

5. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung
ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, insgesamt aber höchstens 5 Prozent
des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

V. Gefahrübergang, Versicherung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslie-
ferungslager verlasen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie ins-
besondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Um-
ständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

3. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf
dessen Kosten zu versichern.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum
(Vorbehaltsware).

2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder
vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

3. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl,
Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht
nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch
tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.

4. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil
mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist
erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen,
auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das
Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückge-
nommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust
oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu
nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten
trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich
verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

 

VII. Mängelansprüche (Gewährleistung)

1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangel-
freiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut,
in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von
uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

2. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel
sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst
später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies
nicht, gilt das Produkt als genehmigt.

3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach
unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend aus-
reichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebs-
sicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben.

4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern
oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht
nicht bei Bauleistungen.

5. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs-
und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen
hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen
sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961 –Ausgabe Dezember 2002 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind.

6. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden
Ziff. 3.-5. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt
selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

VIII. Haftung

1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.

2. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten
nicht:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
b) bei Personenschäden,
c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir
garantiert haben,
d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

IX. Allgemeines

Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen
abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte. Abweichenden Bedingungen des
Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der
Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt.

 

X. Bestellungen

1. Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge
oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig.

2. Unsere Aufträge sind innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf
dieser Frist sind wir an unseren Auftrag nicht mehr gebunden.

3. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von
uns geforderte Beschaffenheit aufweist.

 

XI. Liefertermine

Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Hat der Lieferant den
vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine
angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten oder/und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Droht eine Lieferverzögerung, muss uns der Lieferant umgehend hierüber informieren.

 


XII. Lieferung

Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäfts-
adresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und
Versicherung trägt der Lieferant. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat
der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration
(zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

 


XIII. Mängelansprüche (Gewährleistung)

1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine
Rechte Dritter verletzt.

2. Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungs-
gemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb
von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung
nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Kenntnis an.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.

3. Der Lieferant haftet uns für sämtlichen aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht
entstandenen Schaden.

4. Die Haftung für Mängelansprüche beträgt mindestens 24 Monate ab Übergabe der Ware
an den Endkunden (Verbraucher) durch uns, maximal jedoch fünf Jahre ab Übergabe der
Ware an uns durch den Lieferanten; § 479 Abs. 2 bis 3 BGB findet Anwendung.

 


XIV. Produkthaftung

Der Lieferant wird uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die auf
Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
haben. Der Lieferant wird uns weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns eingeleitete
Rückrufaktionen erstatten.

 


XV. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an unsere Geschäfts-
adresse zu senden. Die Zahlung erfolgt innerhalb von zehn Tagen mit 3 % Skonto oder
innerhalb von dreißig Tagen netto. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungs-
gemäßer Erfüllung, noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln
verbunden.

 


XVI. Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
wirksam.

 


XVII. Vertraulichkeit, beigestellte Unterlagen und Gegenstände

1. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe
oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen
nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Unterlagen oder Gegenstände kostenfrei
zurückzusenden.

2. Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der von uns
bestellten Ware verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum
Neuwert zu versichern, und tritt uns hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den
Versicherer ab.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen 
unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.

 

XVIII. Rechtswahl; Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Rottweil. Wir sind jedoch nach unserer Wahl
berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

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